Coronaregeln

Was gilt ab sofort?

Ab 24.11.2021: es gilt die 2-G-Regel!

Nach § 4 (2) Pkt. 3 und 4 der aktuellen Corona-Schutzverordnung dürfen nur noch immunisierte Personen an Sportveranstaltungen als Teilnehmer oder Zuschauer / Besucher teilnehmen. Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen.
Ausgenommen von dieser Regel sind Kinder und Jugendliche von einschließlich 15 Jahren (also bis zu ihrem 16. Geburtstag). Sie benötigen auch keinen Testnachweis und keine Schulbescheinigung.
Ebenfalls sind Personen ausgenommen, die aufgrund eines ärztlichen Attests nicht geimpft werden können. Sie müssen aber einen gültigen Test nachweisen.
Neu: Nicht-immunisierte Personen können am Trainings- und Wettkampfbetrieb teilnehmen, wenn sie einen max. 48 Stunden alten PCR-Test mit negativem Ergebnis vorweisen können (ein Schnelltest reicht nicht aus!)
Was muss ich als Gastgeber einer Sportveranstaltung (Training, Wettkampf u.a.) beachten?
Personen, die an diesen Veranstaltungen teilnehmen wollen, müssen einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Das ist inzwischen einfach möglich mit dem QR-Code auf den Smartphones, der über die kostenlose App des Robert-Koch-Instituts „CovPassCheck“  geprüft werden kann. Zur Feststellung der Identität kann auch  „im Rahmen angemessener Stichproben ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier“ vorgenommen werden. Da die Gastgeber (Heimverein beim Training und Wettkampf) für die Einhaltung dieser Regeln zuständig sind haben nur sie die Verpflichtung, eine Kontrolle der Gäste vorzunehmen, natürlich auch bei den eigenen Vereinsmitgliedern/Mannschaftsmitgliedern. Kann ein Nachweis nicht erbracht werden, so ist dieser Person der Zutritt zur Sporthalle zu verwehren. Gastgebende Vereine sollten hier eine zuständige Person benennen, die die Kontrollen durchführt.